§ 53 Berechnung von Lebenszykluskosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/53#abs-1 (1) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium „Kosten“ auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/53#abs-2 (2) Der Auftraggeber gibt die Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten und die zur Berechnung vom Unternehmen zu übermittelnden Informationen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. Die Berechnungsmethode kann umfassen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/53#abs-3 (3) Die Methode zur Berechnung der Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, muss folgende Bedingungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/53#abs-4 (4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt der Europäischen Union verbindlich vorgeschrieben worden ist, hat der Auftraggeber diese Methode vorzugeben.